Jedermann-Festnahme (§ 127 Abs. 1 StPO)

In Deutschland kann eine Zivilperson eine andere Zivilperson festnehmen bzw. festhalten,

wenn die Voraussetzungen der sogenannten Jedermann-Festnahme (§ 127 Abs. 1 Satz 1 StPO) vorliegen.

Voraussetzungen der Jedermann-Festnahme (§ 127 Abs. 1 StPO)

Eine Privatperson darf eine andere Person vorläufig festnehmen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1. Frische Tat
Die festgehaltene Person muss auf frischer Tat betroffen oder verfolgt werden.
Eine „frische Tat“ bedeutet, dass die Tat gerade erst passiert ist oder sich der Täter noch auf der Flucht befindet.

2. Verdacht einer Straftat
Es muss ein konkreter Anfangsverdacht für eine Straftat bestehen (kein bloßer Verdacht ohne Grundlage).
Es muss sich um eine Straftat handeln, nicht nur um eine Ordnungswidrigkeit.

3. Identitätsfeststellung nicht möglich
Die Festnahme ist nur erlaubt, wenn die Identität der Person nicht sofort festgestellt werden kann oder der Täter fliehen könnte.

Wichtige Punkte zur Anwendung:

  • Die Gewaltanwendung muss verhältnismäßig sein (z. B. keine übermäßige Gewalt oder unnötige Fesseln).
  • Sobald die Polizei eintrifft, muss der Täter übergeben werden.
  • Es gibt keine Pflicht zur Festnahme, sondern nur ein Recht dazu.
  • Die Selbstgefährdung sollte vermieden werden – keine unnötige Eskalation!


Beispielhafte Fälle

Zulässig:

  • Jemand wird beim Diebstahl in einem Geschäft erwischt und versucht zu fliehen → Festhalten bis die Polizei eintrifft.
  • Eine Person schlägt eine andere brutal zusammen und will abhauen → Zeugen dürfen sie bis zum Eintreffen der Polizei festhalten.



Unzulässig:

  • Eine Person wird nur verdächtigt, aber nicht auf frischer Tat erwischt.
  • Ordnungswidrigkeiten wie Falschparken oder Ruhestörung.
  • Der Täter stellt sich nach der Tat freiwillig der Polizei.

Falls die Festnahme nicht rechtmäßig war, könnte das als Nötigung oder

Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) gewertet werden.

 

Daher ist Vorsicht geboten!!!